Satzung
Satzung der Rappelkiste e.V.
Stand: 18.11.2021
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen »Rappelkiste e.V.«
- Er hat seinen Sitz in Bornheim.
- Er ist unter der Nummer 5943 in das Vereinsregister des AG Bonn eingetragen.
- Geschäftsjahr beginnt zum 01. August und endet zum 31. Juli eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern. Die Kinder sollen bei der Entfaltung der Persönlichkeit unterstützt und zur Gewaltfreiheit erzogen werden. Die Chancengleichheit wird ebenfalls gefördert. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung und Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder. Die pädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit richtet sich nach den in § 13 KiBiz (Kinderbildungsgesetz) festgelegten Grundsätzen.
- Die Erziehungsarbeit richtet sich nach den von der Mitgliederversammlung beschlossenen pädagogischen Konzepten.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der Stadt Bornheim übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele nach § 2 dieser Satzung unterstützt. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Die passiven Mitglieder haben weder aktives, noch passives Wahlrecht. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Kindertagesstätte des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft. Alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Hauptamtliche (gegen Entgelt beschäftigte) Mitarbeiterinnen dürfen weder die Mehrzahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ausmachen noch dem Vorstand angehören. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen haben kein passives Wahlrecht. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung ist, dass mindestens ein(e) Elternteil/Erziehungsberechtigte(r) Mitglied des Vereins ist. Wird mindestens ein(e) Elternteil/Erziehungsberechtigte(r) aus dem Verein ausgeschlossen, kann der Betreuungsvertrag vom Träger außerordentlich gekündigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der vom Verein gestellten Einrichtung besteht nicht.
- Die Mitgliederversammlung (MV) der Rappelkiste kann über die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft entscheiden. Diese wird im Rahmen der Satzung wie eine passive (fördernde) Mitgliedschaft gesehen. Für die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft muss der MV ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser kann durch jedes aktive (stimmberechtigte) Mitglied vorgebracht werden und muss eine ausführliche Begründung für die Vergabe enthalten. Der Antrag muss den stimmberechtigten Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zur MV mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugestellt werden. Für die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft bedarf es der Mehrheit von 2/3 der erschienenen aktiven Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme In den Verein. Sie muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme wird durch den Vorstand vorgenommen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren mit 2/3 Mehrheit gefasster Beschluß bindet den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Monats erklärt werden. Der Vorstand hat dann die nächste Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung
- mit dem Mitglieds- oder Trägerbeitrag oder Mehrkosten nach §5(3) für mehr als 2 Monate im Rückstand bleibt,
- erheblich gegen die Interessen und Ziele des Vereins und seiner Einrichtung verstößt oder ein aktives Mitglied die Elternmitarbeit im üblichen Rahmen (z.B. Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten) nicht nachkommt oder diese verweigert,
- wiederholt bei den regelm äßigen Mitgliederversammlungen fehlt,
- wiederholt unentschuldigt den Elternabenden fernbleibt,
kann das Mitglied
- in erster Instanz vom Vorstand zu einem persönlichen Gespräch gebeten werden;
- in zweiter Instanz durch den Vorstand und den Elternrat die Mitgliedschaft des besagten Mitgliedes auf Zeit (bis zu maximal 2 Wochen) ausgesetzt werden. Für diese Dauer besteht kein Anspruch auf eine Betreuung. Zahlungen werden nichtrückerstattet;
- in letzter Instanz vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Deren mit 2/3 Mehrheit gefasster Beschluss bindet den Vorstand.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrags ist eine einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
Für den Besuch der Einrichtung ist neben dem Elternbeitrag an den Kreis gegebenenfalls ein Trägerbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Trägerbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung (MV) beschlossen.
Können durch Verschulden des Mitglieds die fälligen Beiträge nicht fristgerecht abgebucht werden, dann gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu dessen Lasten
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der MV gehören alle Mitglieder des Vereins an.
- Die MV ist oberstes Beschlussorgan; das Stimmrecht wird durch §4 Abs. 1 geregelt. Die MV findet mindestens einmal jährlich im 4. Quartal statt (Jahreshauptversammlung). Die Einladung zur MV erfolgt durch den Vorstand schriftlich und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz und/oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie ggf. einem gesonderten Passwort anmelden.
- Für den Fall einer virtuellen oder hybriden MV regelt der Vorstand in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen- / hybriden MV, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen.
- Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer virtuellen- / hybriden MV zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Die aktiven Mitglieder entlasten den Vorstand. Sie beschließen den jährlichen Vereinshaushalt, genehmigen sämtliche Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich und nehmen Berichte der pädagogischen Kräfte aus den einzelnen Kindergruppen und der Arbeitsgruppen entgegen. Die aktiven Mitglieder entscheiden über Satzungsänderungen (§ 11) und die Auflösung des Vereins (§ 12). Sie wählen den Vorstand und den/die Schatzmeister/in, der/die als siebtes Mitglied mit vollem Stimmrecht zusätzlich dem Vorstand angehört. Außerdem wählen sie zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein dürfen. Die MV kann Ausschüsse einrichten.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder anwesend sind und mindestens die Hälfte der in der Einrichtung angemeldeten Kinder durch Eltern/Erziehungsberechtigte vertreten sind. Sie beschließt, soweit durch die Satzung nicht anders geregelt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Ist die MV nicht beschlussfähig, so vertagen sich die anwesenden Mitglieder auf frühestens 2 und spätestens 6 Wochen. Die dann einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Hierzu wird schriftlich mit derselben Tagesordnung und unter Hinweis auf die besondere Beschlussfähigkeit dieser zweiten MV innerhalb derselben Frist wie zu der vorangegangenen MV eingeladen.
- Vor Entscheidungen, die den pädagogischen Bereich betreffen, sind die pädagogischen Kräfte zu hören.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet Organisatorisches, richtet Arbeitsgruppen ein und wählt 4 Eltern (aus jeder Gruppe 1Elternteil) in den Personalausschuss, der die Leitung des Kindergartens auswählt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) einer/m Vorsitzenden
b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) drei Beisitzer/innen
d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin - Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Zur Verfügung über Vereinsvermögen bedarf es der Mitwirkung des/der Schatzmeisters/in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird von der MV auf der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand besteht ausschließlich aus aktiven Mitgliedern. Eine Kandidatur ist, auch unbegrenzt wiederholt, zulässig, soweit die aktive Mitgliedschaft die Amtsperiode voraussichtlich überdauern wird. Die MV wählt den Vorstand in folgender Reihenfolge und jeweils getrennten Wahlgängen:
- Wahl des Vorsitzenden
- Wahl der 2 Stellvertreter (in einem Wahlgang mehrheitlich)
- Wahl des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
Die 3 Beisitzer werden in einem Wahlgang mehrheitlich gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und diese ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum der MV mit der Mehrheit aller aktiven Mitglieder. Jede Gruppe soll im Vorstand vertreten sein.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat binnen zwei Monaten die Geschäfte zu verteilen und die Aufteilung der Geschäfte den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Mitglieder des Vorstandes teilen insbesondere folgende Aufgaben untereinander auf: Kassenführung, laufende Geschäfte, Öffentlichkeitsarbeit, pädagogische Arbeit, Ansprechpartner für Mitarbeiter/innen.
Der Vorstand stellt auf Vorschlag von Ausschüssen pädagogische Kräfte und die Leitung der Einrichtung ein. Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, gefasst werden. § 10 gilt entsprechend.
- Vorstandssitzungen finden in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Monat statt (außer Sommerpause). Jedes Vorstandsmitglied kann zu den Vorstandssitzungen einladen und gibt eine Woche vorher die Tagesordnung schriftlich bekannt.
- Die Leitung der Einrichtung nimmt auf Einladung des Vorstandes an der Vorstandssitzung teil.
- Vor Entscheidungen, die Fördermitglieder betreffen, sind diese zu hören. Ein Vertreter der Fördermitglieder kann auf Einladung des Vorstandes als Berater an der Vorstandssitzung teilnehmen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 9 Personalentscheidungen
Der Vorstand nimmt in jedem Ausschuss für Personalentscheidungen eine Stimme wahr. Personaleinstellungen nimmt der Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Ausschüsse vor.
Personalentscheidungen werden wie folgt getroffen:
- Leiter/in und stellvertretende/r Leiter/in der Einrichtung
Die Mitgliederversammlung wählt 4Eltern zu Ausschussmitgliedern (s. 1.).
Der Vorstand und die Vertretung der Erzieher/innen nehmen je 1Stimme wahr.
(6Ausschussmitglieder) - Gruppenleiter/innen
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus zwei gewählten Elternratsmitgliedern der Gruppe, einem Vorstandsmitglied, der Leitung der Einrichtung und einer Vertretung des Personals aus der Gruppe.
(5Ausschussmitglieder) - Weitere Erzieher/innen und Betreuungspersonen
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem Elternratsmitglied der betroffenen Gruppe, ihrer Gruppenleitung, der Leitung der Einrichtung und einem Vorstandsmitglied.
(4Ausschussmitglieder) - Übriges Personal
Das übrige Personal sucht die Leitung der Einrichtung mit einem Vorstandsmitglied zusammen aus.
(2Ausschussmitglieder)
Beschlüsse der vorgenannten Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Dem jeweiligen Personalausschuss obliegt die Durchsicht der Bewerbungen, die Einladung zu Vorstellungsgesprächen und die Auswahl des/der am geeignetsten erachteten Kandidaten/in. Die Entscheidung wird dem Vorstand mitgeteilt, der die Einstellung vornimmt.
§ 10 Datenschutzrichtlinie zur Erweiterung der Satzung
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
- Die Ergebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Vorstand eine Datenschutzrichtlinie, die er den Mitgliedern des Vereins zur Verfügung stellt.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
- Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der/m Versammlungsleiter/in und von der/m jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern bekannt zu geben. Ausgenommen sind Punkte, deren Veröffentlichung bei Dritten einen Schaden hervorrufen könnten. Einsprüche gegen eine Niederschrift sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Tagung des Gremiums schriftlich bei/m der jeweiligen Versammlungsleiter/in einzulegen.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen und Änderungen des schriftlich festgelegten Erziehungskonzeptes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen aktiven Mitglieder. Dabei müssen mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder erschienen sein und mindestens die Hälfte der in der Einrichtung angemeldeten Kinder durch Eltern/Erziehungsberechtigte vertreten sein. Vorschläge zur Änderung der Satzung oder des Erziehungskonzeptes müssen in der Einladung mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
§ 13 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen aktiven Mitglieder und mindestens mehr als der Hälfte aller aktiven Mitglieder. Erscheinen weniger als die Hälfte aller aktiven Mitglieder, so wird binnen 4 Wochen eine neue MV einberufen, die den Auflösungsbeschluss unabhängig von der Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder mit 3/4 Mehrheit fassen kann. Hierzu wird schriftlich mit derselben Tagesordnung und unter Hinweis auf die besondere Beschlussfähigkeit dieser zweiten MV eingeladen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bornheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.